Das neue Referenzalter 65 für Frauen (vorbehältlich einer erneuten Abstimmung)

WAS IST NEU? Die AHV-Reform 21 wurde im Herbst 2022 vom Stimmvolk angenommen. Das Rentenalter wird neu als Referenzalter bezeichnet und ist für Frauen wie auch und Männer auf 65 Jahre festgelegt. Das Referenzalter für Frauen wird in vier Schritten von 64 auf 65 Jahre angehoben. Der erste Erhöhungsschritt wird im Jahr 2025 erfolgen und betrifft Mitarbeiterinnen mit dem Jahrgang 1961. Diese werden nicht zwingend Ende Geburtsmonat ihre Pensionierung antreten, sondern drei Monate später.

Für die Übergangsgeneration der Jahrgänge 1961 bis 1969 gibt es im Hinblick auf die Anpassungen per 01.01.2025 folgende Ausgleichsmassnahmen:

Option 1: „Rentenzuschlag“

Als Ausgleich zur Erhöhung des Referenzalters erhalten Frauen der Jahrgänge 1961 – 1969 einen Rentenzuschlag zur Rente von maximal CHF 160.00 pro Monat, sofern die Rente nicht vorbezogen wird. Die Höhe des Zuschlags hängt vom Jahrgang und dem durchschnittlichen Jahreseinkommen ab. Der Rentenzuschlag wird lebenslänglich in unveränderter Höhe ausbezahlt, was ebenso bedeutet, dass er nicht der Teuerung angepasst wird.

Option 2: „Flexibler Rentenvorbezug“

Frauen der Übergangsgeneration können sich auch gegen das höhere Referenzalter und für eine Frühpensionierung entscheiden. Sie haben weiterhin die Möglichkeit, ihre Rente mit 62 Jahren vorzubeziehen. Rentenvorbezüge bis Dezember 2024 werden mit den heute geltenden Kürzungssätzen (6.8% für ein Jahr, 13.6% für zwei Jahre) berechnet.

Ab dem Jahr 2025 gelten für die Übergangsgeneration reduzierte Kürzungssätze, welche nach Alter und durchschnittlichem Jahreseinkommen abgestuft sind. Die vorbezogenen Altersrenten der Frauen des Jahrgangs 1961 oder 1962 werden ab 2025 neu berechnet.


WAS MÜSSEN ARBEITGEBER BEACHTEN?

Grundsätzlich ist die Pensionierung und die dafür nötigen Abklärungen Sache der Mitarbeiterin. Für Arbeitgeber besteht in Bezug auf die Neuerungen per 01.01.2025 von Gesetzes wegen keine Informationspflicht. Dennoch kann die AHV-Reform 21 Auswirkungen auf den Arbeitsvertrag haben.

Unbefristete Arbeitsverträge:

Wenn nichts im Einzelarbeitsvertrag, bzw. in den allgemeinen Anstellungsbedingungen vermerkt ist, läuft das Arbeitsverhältnis nach dem Erreichen des Referenzalters weiter. Mit dem Erreichen des Referenzalters endet das Arbeitsverhältnis per Gesetz nicht automatisch. Wenn keine Weiterbeschäftigung über den Pensionierungszeitpunkt hinaus vorgesehen ist, muss das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden (Kündigung / Aufhebungsvereinbarung).

Befristete Arbeitsverträge:

Wenn im Einzelarbeitsvertrag, bzw. in den allgemeinen Anstellungsbedingungen vermerkt ist, dass das Arbeitsverhältnis mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters automatisch endet, sollte mit der Mitarbeiterin das genaue Austrittsalter schriftlich festgehalten werden. Die Formulierung sollte genau geprüft und die Vorlagen angepasst werden. Beispielsweise wären Formulierungen wie: „Der Vertrag endet per Ende Monat, in welchem die Mitarbeiterin 64 Jahre alt wird“ nicht mehr aktuell und bedürfen einer Vertragsanpassung.


WAS WIR EMPFEHLEN:

• Suchen Sie frühzeitig mit Mitarbeiterinnen der Übergangsgeneration das Gespräch und informieren Sie sie über das Optionsrecht (keine Arbeitgeberpflicht, jedoch ist für Sie als Arbeitgeber die Auskunft über den Pensionierungszeitpunkt ebenfalls von Interesse).
• Prüfen Sie die Formulierungen in Ihren Verträgen und Anstellungsbedingungen, sollten diese befristet sein.
• Geben Sie Ihren Mitarbeiterinnen die Kontaktdetails Ihrer Ausgleichskasse, damit sich diese über eine individuelle Berechnung des Rentenzuschlags (Option 1) oder der Rentenkürzung (Option 2) informieren können.
Weitergehende Informationen finden Sie unter folgendem Link: 31.d (ahv-iv.ch)

Können wir Sie zu diesem Thema beraten oder unterstützen? Kontaktieren Sie uns
gerne!

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