Der flexible Rentenbezug und der AHV-Rentnerfreibetrag ab 1.1.2024

WAS IST NEU?

Neu ist es möglich, die Rente ab jedem Monat zwischen 63 und 70 Jahren flexibel zu beziehen. Es kann auch nur ein Teil der Rente bezogen werden. Zudem wird mit der sogenannten «Neuberechnung» auch das Einkommen, welches nach dem Erreichen des Referenzalters erzielt worden ist, für die Rentenberechnung berücksichtigt.

Beitragslücken können somit mit einer Erwerbstätigkeit bis max. zum 70. Altersjahr geschlossen werden. Zusätzlich kann neu auf den Rentnefreibetrag1) verzichtet werden, welcher in der Regel automatisch von der AHV-pflichtigen Lohnsumme abgezogen wird. Damit kann das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen durch diese Beiträge aufgebessert werden, was zu einer generellen Erhöhung der Rente führt.

Personen, die nach «altem» Recht eine Rente beziehen, können ebenfalls eine Neuberechnung beantragen (sofern sie am 1.1.2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben) und dadurch Einkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen.

Versicherte, die von diesen Möglichkeiten profitieren möchten, können eine einmalige Neuberechnung ihrer Rente beantragen. Dabei werden alle Beiträge bis fünf Jahre nach Erreichen des Referenzalters berücksichtigt. Das nach dem Referenzalter erzielte Einkommen muss jedoch mindestens 40 Prozent des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens betragen.

1) Rentnerfreibetrag: vor 2024 musste auf dem Einkommen von CHF 1’400 / Monat (CHF 16’800 / Jahr) nach dem Erreichen vom Rentenalter keine AHV/IV/EO-Beiträge bezahlt werden. Wenn das Einkommen höher war als der Freibetrag, waren die bezahlten AHV/IV/EO-Beiträge nicht rentenbildend. Neu kann auf den Rentnerfreibetrag verzichtet werden.

Was müssen Arbeitgeber beachten?

Arbeitnehmende müssen ihren Verzicht auf den Rentnerfreibetrag spätestens bei der Auszahlung des ersten Gehalts nach Erreichen des Referenzalters dem Arbeitgeber mitteilen. Arbeitgeber müssen dies anschliessend entsprechend in der Lohnbuchhaltung berücksichtigen und die Löhne ohne die AHV-freien Abzüge von CHF 1’400 pro Monat berechnen. Ist die Lohnzahlung bereits erfolgt, ist rückwirkend der Verzicht auf den Freibetrag nicht mehr möglich. Ohne anderslautende Mitteilung vor der ersten Lohnzahlung im folgenden Jahr gilt die Regelung bezüglich des Freibetrags weiterhin. Die Regelung gilt auch für Nachzahlungen, die im betreffenden Jahr erfolgen (Realisierungsprinzip). Die Verzichterklärungen der Arbeitnehmenden müssen nicht unterjährig einzeln der Ausgleichskasse gemeldet werden. Dies kann stattdessen mit der Lohndeklaration nach Jahresabschluss mitgeteilt werden.

Was wir empfehlen:

  • Informieren Sie Ihre Mitarbeitenden vor Erreichen des Referenzalters über die Option des Rentnerfreibetrags und holen Sie die entsprechenden Entscheide diesbezüglich rechtzeitig ab. Wir empfehlen dies schriftlich festzuhalten.
  • Wir empfehlen zudem, dass Sie erwerbstätige Rentner jeweils im Dezember auf die automatische Verlängerung ihrer Wahl in Bezug auf den Freibetrag hinweisen, sofern keine Anpassung per Lohnzahlung im Januar des Folgejahres gewünscht wird.
  • Geben Sie Ihren Mitarbeitenden die Kontaktdetails Ihrer Ausgleichskasse, damit sie sich gegebenenfalls über eine Neuberechnung ihrer Rente informieren können.
    Weitergehende Informationen finden Sie unter folgendem Link: 31.d (ahv-iv.ch)

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