Im Artikel OR 330a definiert, dass jedem Mitarbeitenden der Wunsch auf ein Zeugnis zusteht. Dies fällt unter die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers und das Zeugnis muss sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers aussprechen. Das Zeugnis darf dem wirtschaftlichen Fortkommen nicht hinderlich sein. Ein Mitarbeitender hat jederzeit das Recht auf ein Arbeitszeugnis – nicht nur bei Austritt. Ebenso soll das Zeugnis ein klares Bild über den Inhalt sowie den Verlauf des Arbeitsverhältnisses abgeben. In Tat und Wahrheit ist dies jedoch nicht immer ganz einfach.
Wichtig in diesem Zusammenhang ist es auch, die Risiken für den Arbeitgeber zu beleuchten: Der Arbeitgeber haftet für unrichtige und unvollständige Angaben. Als Beispiel könnten dies Straftaten sowie Krankheiten sein oder aber auch Falschaussagen hinsichtlich der Leistung. In der Schweiz existieren jedoch praktisch keine Haftungsfälle. Dennoch landen etliche Fälle vor dem Arbeitsgericht.
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