Das sagt der Gesetzgeber
Das Arbeitszeugnis wird im Art. 330a des Schweizerischen Obligationenrechts geregelt – dieser Artikel ist jedoch ziemlich allgemein gehalten und besagt lediglich, dass im Zeugnis eine Angabe über die Art und Dauer sowie über die Leistungen und das Verhalten der Arbeitnehmenden gemacht werden muss. Die Webseite des Kantons Zürich präzisiert, dass «die Personalien des Mitarbeitenden vollständig zu bezeichnen sind». Dazu werden folgende Angaben genannt: Vorname, Familienname, akademische Titel, Geburtsdatum, Heimatort. Der Heimatort gilt hier also als erforderliche Information – aber ist das noch zeitgemäss? Diese Frage stellt sich auch, da der Heimatort in den letzten Jahren an behördlicher Bedeutung verloren hat. Ausserdem ist er eine veränderliche Sache. Wenn man gewisse Voraussetzungen erfüllt, kann man als Schweizerin oder Schweizer einen neuen Heimatort annehmen. Und auch ausländische Staatsangehörige können durch Einbürgerung einen Schweizer Heimatort erlangen.
Pro und Contra
Meist wird in Arbeitszeugnissen so vorgegangen, dass bei Schweizer Staatsbürgerinnen und
-bürgern der Heimatort und bei ausländischen Staatsangehörigen das Herkunftsland genannt wird. Diese Information soll der eindeutigen Identifizierung der Person dienen. So weit, so gut – dennoch gibt es immer wieder Mitarbeitende, die diese Angabe in ihrem Zeugnis nicht enthalten haben möchten. Dafür liegen verschiedene Gründe vor; so sehen sich einige Arbeitnehmende durch diese Information benachteiligt, mitunter ausländische Staatsangehörige. Auch gewisse Schweizer Heimatorte sind eventuell negativ konnotiert und im eigenen Zeugnis daher nicht gern gesehen. Andere Personen hingegen fühlen sich sehr verbunden mit ihrem Heimatort oder ihrem Herkunftsland und wünschen sich, dass diese Information im Zeugnis abgebildet ist.
Das Argument der eindeutigen Identifizierung des Mitarbeitenden klingt schlüssig – dennoch muss man sich fragen, ob der Heimatort oder das Herkunftsland dafür tatsächlich noch zwingend notwendig ist, wenn man bereits andere Angaben, wie etwa Vor- und Nachname, das Geburtsdatum und ggf. den akademischen Titel, im Zeugnis vorfindet. Die Chance, dass zwei Personen hierbei über identische Informationen verfügen, ist eher klein.
Unser Tipp
Die Erwähnung des Heimatorts bzw. des Herkunftslands ist in den meisten Unternehmen momentan noch gang und gäbe. Wir erkennen jedoch einen Trend hin zur Weglassung dieser Information, um eben einer vermeintlichen Benachteiligung gewisser Arbeitnehmenden vorzubeugen. Eine universale Lösung gibt es in dieser Thematik unserer Meinung nach aber nicht – in jedem Fall empfehlen wir, sich für eine Variante zu entscheiden und diese dann für alle Mitarbeitenden einheitlich anzuwenden.